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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karle Recycling GmbH
Stand: ab 01.01.2020
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§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Angebote und Leistungen des Entsorgers (nachfolgend Karle Recycling genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichenden sowie zusätzlichen Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) wird widersprochen.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme.
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§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von Karle Recycling sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung freibleibend.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
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§ 3 Leistungsbeschreibungen
(1) Gegenstand des Auftrages ist je nach Vereinbarung die Durchführung von Abbruch- und Demontagearbeiten, Transportleistungen, die Übernahme, der Transport, die Vorbehandlung, die Entsorgung der vom AG übergebenen oder übernommenen Materialien durch Karle Recycling im Rahmen der zutreffenden Gesetze, Verordnungen und Regelungen, der jeweils gültigen Abfallsatzungen, der Betriebsordnung und Zulassung der jeweils eingeschalteten Vorbehandlungs-, Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlagen.
(2) Bei der Gestellung von Behältern bestimmt der AG den Aufstellort unter Beachtung sämtlicher Vorschriften und holt nötigenfalls die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein. Er stellt sicher, dass die Fahrzeuge von Karle Recycling den Abstellplatz unbehindert erreichen können und dass die Zufahrt sowie der Abstellplatz den Belastungen durch die Fahrzeuge auch während des Abstell- und Aufnahmevorgangs standhalten. Der AG trägt die Kosten für von ihm zu verantwortende Wartezeiten und Leerfahrten. Die Behälter dienen ausschließlich dem vertraglich vereinbarten Zweck; die Beförderung der Behälter erfolgt ausschließlich durch Karle Recycling oder durch ein von Karle Recycling beauftragtes Unternehmen. Unsere Angaben über Größe und Tragfähigkeit der Behälter sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Änderungen kann der AG eine Preisminderung oder sonstige Ansprüche nicht herleiten.
(3) Der AG nimmt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Behälter wahr. Er ist zur Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessung des Behälters sowie zu dessen pfleglicher Behandlung und Schutz vor Beschädigung verpflichtet. Insbesondere findet eine wie auch immer geartete Behandlung (Verbrennung, Einschlammung, Einstampfung u.ä.) der dem Behälter zugeführten Stoffe nicht statt; daraus entstehende Folgeschäden gehen zu Lasten des AG.
(4) Fällt bei turnusmäßiger Abfuhr der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so ist Karle Recycling berechtigt, die Abfuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach dem Feiertag durchzuführen. Fällt das für die Entsorgung des AG vorgesehene Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich nachgeholt.
(5) Beanstandungen jedweder Art, beispielsweise wegen defekter oder undichter Behälter, muss der AG Karle Recycling ohne Verzug mündlich und schriftlich unter Angabe des genauen Beanstandungsgrundes, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen seit Kenntnis des Grundes mitteilen, insbesondere bei Gefahr im Verzug.
(6) Soweit nicht anders vereinbart besteht kein Anspruch auf die unentgeltliche Bereitstellung einer Abfallbilanz.
(7) Karle Recycling ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen AGB auf Karle Recycling beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Dritten.
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§ 4 Anlieferungs- und Übernahmebedingungen
(1) Der AG hat für die vollständige und zutreffende Deklaration des an Karle Recycling angedienten oder von ihm übernommenen Materials Sorge zu tragen. Soweit dieses Material der Nachweisverordnung unterliegt, erfolgt die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser Verordnung erforderlichen verantwortlichen Erklärung. Auf Wunsch wird Karle Recycling die Deklarationsanalyse für den AG auf dessen Kosten anfertigen oder anfertigen lassen. Sofern der AG eine eigene Analyse oder die eines anderen Instituts vorlegt, haftet er für deren Richtigkeit.
(2) Karle Recycling kann die Vorlage einer Deklarationsanalyse auch dann verlangen, wenn oder soweit diese nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
(3) Der AG oder von ihm eingeschaltete Dritte haben unaufgefordert auf alle ihm bekannten oder erkennbaren Gefahren, die von dem zu übernehmenden Material – insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung – ausgehen können, hinzuweisen.
(4) Karle Recycling ist berechtigt, aus dem ihm überlassenen oder dem von ihm übernommenen Material eine Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zugrunde zu legen. (5) Die Einholung gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen zum Einsammeln und Befördern von Abfällen obliegt Karle Recycling.
(6) Sofern die Führung eines Nachweises nach den Vorschriften der Nachweisverordnung erforderlich ist, besteht eine Übernahmeverpflichtung von Karle Recycling erst nach deren Vorlage. Entsprechendes gilt für Begleit- und Übernahmescheine bzw. deren zulässigen Ersatz.
(7) Karle Recycling ist berechtigt, eine Eingangskontrolle durchzuführen und das angelieferte oder übernommene Material auf Kosten des AG zu analysieren.
(8) Der Betriebsordnung der Anlage von Karle Recycling ist zu entsprechen, Hinweisschilder sind zu beachten und den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
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§ 5 Eigentumsübergang
Vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs seitens Karle Recycling durch Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung gemäß §§ 948, 950 BGB erwirbt Karle Recycling kein Eigentum an den angelieferten oder übernommenen Materialien. Der AG genehmigt die Weiterveräußerung des Materials durch Karle Recycling an einen Dritten. Anfallende Kosten oder Erlöse aus der Weiterveräußerung verbleiben bei Karle Recycling.
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§ 6 Preise
(1) Leistungen von Karle Recycling werden nach den bei der Anlieferung oder der sonstigen Übernahme durch Karle Recycling ermittelten Mengen, Gewichten und stofflichen Eigenschaften berechnet. Es gelten die vereinbarten Preise, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Angebot nicht ausdrücklich genannte Leistungen werden nach Aufwand auf Nachweis berechnet. Dies gilt auch für Bearbeitungs- oder Behandlungsmehraufwand, der durch die stofflichen Eigenschaften des angelieferten oder übernommenen Materials bedingt ist.
(2) Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen von Karle Recycling werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen wie Analysen, Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Wiegekosten, Begleit- und Übernahmescheinbearbeitung u.ä. Entsprechendes gilt für Verwaltungsgebühren, die bei der Bearbeitung von Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweisen nach der Nachweisverordnung anfallen. Entsprechendes gilt für sonstige Kosten, behördliche Genehmigungen sowie für sonstige Abgaben, Gebühren, Entgelte o.ä.
(3) Karle Recycling berechnet dem AG vergebliche An- und Abfahrten, soweit der AG diese zu vertreten hat. Kann von Karle Recycling übernommenes Material, aus von Karle Recycling nicht zu vertretenden Gründen, nicht unmittelbar nach der Annahme einer Vorbehandlung, Verwertung oder Entsorgung zugeführt werden, trägt der AG die mit der Lagerung verbundenen Kosten.
(4) Sollten in den Materialweg eingebundene Entsorgungsanlagen ihre Annahmepreise um mehr als 10% gegen über dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöhen, ist Karle Recycling berechtigt, die Entsorgungskosten gegenüber dem AG gegen Nachweis entsprechend zu erhöhen. Der AG hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. Sollten sich in der Vertragslaufzeit sonstige Kostensteigerungen ergeben, die nicht von Karle Recycling zu vertreten sind, werden die Parteien über die dann notwendige Anpassung der Preise erneut in Verhandlung treten.
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§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen von Karle Recycling sind nach Zugang der Rechnung rein netto ohne Skontoabzug sofort fällig. Karle Recycling ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags Vorauszahlung oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung und/oder Kaution nicht rechtzeitig gestellt wird. Karle Recycling ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen anzurechnen und wird den AG über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Die Aufrechnung des AG mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Karle Recycling sind nur insoweit zulässig, als die Forderungen des AG unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt sind. Der AG ist jedoch zur Aufrechnung mit solchen Forderungen berechtigt, die sich aus Mängeln der Leistungen von Karle Recycling ergeben.
(2) Wird gegen die Richtigkeit von Rechnungen und Gutschriften seitens des AG nicht innerhalb von 10 Tagen nach Belegzugang Widerspruch erhoben, so gelten diese als angenommen und genehmigt.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Der AG stimmt dem Erhalt einer elektronischen Rechnung per E-Mail im PDF-Format zu. Dem Erhalt einer elektronischen Rechnung kann der AG jederzeit widersprechen, ein Rechnungsversand erfolgt dann postalisch in Papierform.
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§ 8 Haftung
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(1) Karle Recycling haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
(2) Karle Recycling haftet für den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens für die schuldhafte Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Karle Recycling haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Soweit der AG nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, haftet Karle Recycling ihm gegenüber bei grobem Verschulden auch einfacher Erfüllungsgehilfen auf Ersatz des vollen Schadens. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Karle Recycling für den typischerweise vorsehbaren Schaden.
(4) Der AG haftet insbesondere für alle Schäden und Mehrkosten, die Karle Recycling durch eine unrichtige Deklaration des überlassenen bzw. übernommenen Materials oder zuvor nicht bekannt gegebene Beimischungen/Verunreinigungen entstehen. Hierzu gehören insbesondere unzutreffende Angaben über Materialeigenschaften, -inhaltsstoffe oder -mengen. Der AG haftet entsprechend für die Verletzung der Verkehrs- und Beweissicherungspflichten aus § 3 Ziffer (3) dieser AGB. Die Haftung des AG gilt auch dann, wenn Karle Recycling gemäß § 9 dieser AGB vom Vertrag zurückgetreten ist.
(5) Karle Recycling ist an einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
(6) Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich mit der Speicherung Ihrer Anschrift gem. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie deren Nutzung zum Zweck der Bonitätsprüfung sowie über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden.
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§ 9 Rücktritt
(1) Karle Recycling ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn
1.1 der AG öffentlich-rechtliche Bestimmungen für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder
Behandlung von Material in der Anlage von Karle Recycling oder von ihm beauftragten Dritten nicht beachtet;
1.2 der AG vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen (insbesondere § 3 dieser AGB) zuwiderhandelt;
1.3 über Eigenschaften oder die Herkunft von angedientem oder übernommenem Material falsche Angaben macht;
1.4 sich mit der Anlieferung von Material oder der Zahlung in Verzug befindet und die entsprechenden Vertragspflichten nicht innerhalb einer von Karle Recycling gesetzten Nachfrist erfüllt, welche mit der Erklärung verbunden ist, dass die Durchführung der Leistung nach Fristablauf abgelehnt oder ausgesetzt wird;
1.5 die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluss durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung o.ä.) unzulässig oder unzumutbar wird;
1.6 durch die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material vor Vertragsschluss nicht bekannte, mehr als nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personal oder Anlagen von Karle Recycling oder von ihm beauftragter Dritter zu befürchten sind und diesen Auswirkungen nicht mit zumutbaren Mitteln entgegengewirkt werden kann;
1.7 durch die in § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bezeichneten Gründe Karle Recycling die Erfüllung seiner Vertragspflichten dauerhaft unmöglich wird.
(2) Hält Karle Recycling Termine aus von Karle Recycling zu vertretenden Gründen nicht ein, ist der AG zum sofortigen Vertragsrücktritt bei Gefahr im Verzug berechtigt. In anderen Fällen ist der AG erst zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er Karle Recycling eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist. Das Recht des AG, anstelle des Rücktritts Schadenersatz zu verlangen, beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragspflichtverletzung von Karle Recycling und der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
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§ 10 Zurückweisung
(1) Karle Recycling ist berechtigt, die Anlieferung und/oder die Ãœbernahme von Material vorübergehend – d. h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse – zurückzuweisen:
1.1 wenn aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen – insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften – eine Ãœbernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist;
1.2 wenn der AG in einen angezeigten Zahlungsverzug gelangt;
1.3 wenn in den Vermögensverhältnissen des AG eine wesentliche Verschlechterung – insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens – eintritt und hierdurch Zahlungsansprüche von Karle Recycling gefährdet werden;
1.4 bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, sofern Karle Recycling die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
(2) Karle Recycling ist nach § 10 Ziffer (1) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung nur dann zur Zurückweisung berechtigt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Leistungshindernisse erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder vor Vertragsschluss bestanden, aber Karle Recycling erst nachträglich unverschuldet bekannt wurden.
(3) Wenn Material angeliefert oder sonst wie angedient wird, dessen stoffliche Eigenschaften von den Daten abweichen, die sich aus den Karle Recycling vorgelegten oder vorliegenden Analysen ergeben und Karle Recycling hierdurch die Erfüllung seiner Leistungspflichten unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
(4) Karle Recycling ist zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des AG Material ohne vorherige Terminabsprache oder entgegen einer solchen angeliefert wird.
(5) Liegen die in § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bezeichneten Gründe vor, kann Karle Recycling, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, die Anlieferung und Übernahme zurückweisen.
(6) Werden zu einer Zurückweisung führende Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungstermin, welcher dem AG eine geordnete Anlieferungsdisposition ermöglicht.
(7) Dauert die zu einer Zurückweisung führende Behinderung länger als drei Monate, so ist der AG nach angemessener Fristsetzung verbunden mit der Erklärung, die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annehmen zu wollen, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
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§ 11 Folgen des Rücktritts und der Zurückweisung
Tritt Karle Recycling ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der AG verpflichtet, angeliefertes oder übernommenes Material zurückzunehmen. Satz 1 gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten Materials durch Karle Recycling entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann.
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§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und Karle Recycling gilt deutsches Recht.
(2) Soweit der AG Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von Karle Recycling Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
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§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Karle Recycling GmbH
Stand: ab 01.01.2020
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§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Angebote und Leistungen des Entsorgers (nachfolgend Karle Recycling genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichenden sowie zusätzlichen Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) wird widersprochen.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme.
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§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von Karle Recycling sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung freibleibend.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
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§ 3 Leistungsbeschreibungen
(1) Gegenstand des Auftrages ist je nach Vereinbarung die Durchführung von Abbruch- und Demontagearbeiten, Transportleistungen, die Übernahme, der Transport, die Vorbehandlung, die Entsorgung der vom AG übergebenen oder übernommenen Materialien durch Karle Recycling im Rahmen der zutreffenden Gesetze, Verordnungen und Regelungen, der jeweils gültigen Abfallsatzungen, der Betriebsordnung und Zulassung der jeweils eingeschalteten Vorbehandlungs-, Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlagen.
(2) Bei der Gestellung von Behältern bestimmt der AG den Aufstellort unter Beachtung sämtlicher Vorschriften und holt nötigenfalls die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein. Er stellt sicher, dass die Fahrzeuge von Karle Recycling den Abstellplatz unbehindert erreichen können und dass die Zufahrt sowie der Abstellplatz den Belastungen durch die Fahrzeuge auch während des Abstell- und Aufnahmevorgangs standhalten. Der AG trägt die Kosten für von ihm zu verantwortende Wartezeiten und Leerfahrten. Die Behälter dienen ausschließlich dem vertraglich vereinbarten Zweck; die Beförderung der Behälter erfolgt ausschließlich durch Karle Recycling oder durch ein von Karle Recycling beauftragtes Unternehmen. Unsere Angaben über Größe und Tragfähigkeit der Behälter sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Änderungen kann der AG eine Preisminderung oder sonstige Ansprüche nicht herleiten.
(3) Der AG nimmt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Behälter wahr. Er ist zur Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessung des Behälters sowie zu dessen pfleglicher Behandlung und Schutz vor Beschädigung verpflichtet. Insbesondere findet eine wie auch immer geartete Behandlung (Verbrennung, Einschlammung, Einstampfung u.ä.) der dem Behälter zugeführten Stoffe nicht statt; daraus entstehende Folgeschäden gehen zu Lasten des AG.
(4) Fällt bei turnusmäßiger Abfuhr der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so ist Karle Recycling berechtigt, die Abfuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach dem Feiertag durchzuführen. Fällt das für die Entsorgung des AG vorgesehene Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich nachgeholt.
(5) Beanstandungen jedweder Art, beispielsweise wegen defekter oder undichter Behälter, muss der AG Karle Recycling ohne Verzug mündlich und schriftlich unter Angabe des genauen Beanstandungsgrundes, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen seit Kenntnis des Grundes mitteilen, insbesondere bei Gefahr im Verzug.
(6) Soweit nicht anders vereinbart besteht kein Anspruch auf die unentgeltliche Bereitstellung einer Abfallbilanz.
(7) Karle Recycling ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen AGB auf Karle Recycling beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Dritten.
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§ 4 Anlieferungs- und Übernahmebedingungen
(1) Der AG hat für die vollständige und zutreffende Deklaration des an Karle Recycling angedienten oder von ihm übernommenen Materials Sorge zu tragen. Soweit dieses Material der Nachweisverordnung unterliegt, erfolgt die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser Verordnung erforderlichen verantwortlichen Erklärung. Auf Wunsch wird Karle Recycling die Deklarationsanalyse für den AG auf dessen Kosten anfertigen oder anfertigen lassen. Sofern der AG eine eigene Analyse oder die eines anderen Instituts vorlegt, haftet er für deren Richtigkeit.
(2) Karle Recycling kann die Vorlage einer Deklarationsanalyse auch dann verlangen, wenn oder soweit diese nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
(3) Der AG oder von ihm eingeschaltete Dritte haben unaufgefordert auf alle ihm bekannten oder erkennbaren Gefahren, die von dem zu übernehmenden Material – insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung – ausgehen können, hinzuweisen.
(4) Karle Recycling ist berechtigt, aus dem ihm überlassenen oder dem von ihm übernommenen Material eine Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zugrunde zu legen. (5) Die Einholung gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen zum Einsammeln und Befördern von Abfällen obliegt Karle Recycling.
(6) Sofern die Führung eines Nachweises nach den Vorschriften der Nachweisverordnung erforderlich ist, besteht eine Übernahmeverpflichtung von Karle Recycling erst nach deren Vorlage. Entsprechendes gilt für Begleit- und Übernahmescheine bzw. deren zulässigen Ersatz.
(7) Karle Recycling ist berechtigt, eine Eingangskontrolle durchzuführen und das angelieferte oder übernommene Material auf Kosten des AG zu analysieren.
(8) Der Betriebsordnung der Anlage von Karle Recycling ist zu entsprechen, Hinweisschilder sind zu beachten und den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.
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§ 5 Eigentumsübergang
Vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs seitens Karle Recycling durch Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung gemäß §§ 948, 950 BGB erwirbt Karle Recycling kein Eigentum an den angelieferten oder übernommenen Materialien. Der AG genehmigt die Weiterveräußerung des Materials durch Karle Recycling an einen Dritten. Anfallende Kosten oder Erlöse aus der Weiterveräußerung verbleiben bei Karle Recycling.
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§ 6 Preise
(1) Leistungen von Karle Recycling werden nach den bei der Anlieferung oder der sonstigen Übernahme durch Karle Recycling ermittelten Mengen, Gewichten und stofflichen Eigenschaften berechnet. Es gelten die vereinbarten Preise, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Angebot nicht ausdrücklich genannte Leistungen werden nach Aufwand auf Nachweis berechnet. Dies gilt auch für Bearbeitungs- oder Behandlungsmehraufwand, der durch die stofflichen Eigenschaften des angelieferten oder übernommenen Materials bedingt ist.
(2) Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen von Karle Recycling werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen wie Analysen, Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Wiegekosten, Begleit- und Übernahmescheinbearbeitung u.ä. Entsprechendes gilt für Verwaltungsgebühren, die bei der Bearbeitung von Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweisen nach der Nachweisverordnung anfallen. Entsprechendes gilt für sonstige Kosten, behördliche Genehmigungen sowie für sonstige Abgaben, Gebühren, Entgelte o.ä.
(3) Karle Recycling berechnet dem AG vergebliche An- und Abfahrten, soweit der AG diese zu vertreten hat. Kann von Karle Recycling übernommenes Material, aus von Karle Recycling nicht zu vertretenden Gründen, nicht unmittelbar nach der Annahme einer Vorbehandlung, Verwertung oder Entsorgung zugeführt werden, trägt der AG die mit der Lagerung verbundenen Kosten.
(4) Sollten in den Materialweg eingebundene Entsorgungsanlagen ihre Annahmepreise um mehr als 10% gegen über dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöhen, ist Karle Recycling berechtigt, die Entsorgungskosten gegenüber dem AG gegen Nachweis entsprechend zu erhöhen. Der AG hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. Sollten sich in der Vertragslaufzeit sonstige Kostensteigerungen ergeben, die nicht von Karle Recycling zu vertreten sind, werden die Parteien über die dann notwendige Anpassung der Preise erneut in Verhandlung treten.
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§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen von Karle Recycling sind nach Zugang der Rechnung rein netto ohne Skontoabzug sofort fällig. Karle Recycling ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags Vorauszahlung oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung und/oder Kaution nicht rechtzeitig gestellt wird. Karle Recycling ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen anzurechnen und wird den AG über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Die Aufrechnung des AG mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Karle Recycling sind nur insoweit zulässig, als die Forderungen des AG unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt sind. Der AG ist jedoch zur Aufrechnung mit solchen Forderungen berechtigt, die sich aus Mängeln der Leistungen von Karle Recycling ergeben.
(2) Wird gegen die Richtigkeit von Rechnungen und Gutschriften seitens des AG nicht innerhalb von 10 Tagen nach Belegzugang Widerspruch erhoben, so gelten diese als angenommen und genehmigt.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Der AG stimmt dem Erhalt einer elektronischen Rechnung per E-Mail im PDF-Format zu. Dem Erhalt einer elektronischen Rechnung kann der AG jederzeit widersprechen, ein Rechnungsversand erfolgt dann postalisch in Papierform.
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§ 8 Haftung
Â
(1) Karle Recycling haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
(2) Karle Recycling haftet für den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens für die schuldhafte Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Karle Recycling haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Soweit der AG nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, haftet Karle Recycling ihm gegenüber bei grobem Verschulden auch einfacher Erfüllungsgehilfen auf Ersatz des vollen Schadens. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Karle Recycling für den typischerweise vorsehbaren Schaden.
(4) Der AG haftet insbesondere für alle Schäden und Mehrkosten, die Karle Recycling durch eine unrichtige Deklaration des überlassenen bzw. übernommenen Materials oder zuvor nicht bekannt gegebene Beimischungen/Verunreinigungen entstehen. Hierzu gehören insbesondere unzutreffende Angaben über Materialeigenschaften, -inhaltsstoffe oder -mengen. Der AG haftet entsprechend für die Verletzung der Verkehrs- und Beweissicherungspflichten aus § 3 Ziffer (3) dieser AGB. Die Haftung des AG gilt auch dann, wenn Karle Recycling gemäß § 9 dieser AGB vom Vertrag zurückgetreten ist.
(5) Karle Recycling ist an einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
(6) Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich mit der Speicherung Ihrer Anschrift gem. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie deren Nutzung zum Zweck der Bonitätsprüfung sowie über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden.
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§ 9 Rücktritt
(1) Karle Recycling ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn
1.1 der AG öffentlich-rechtliche Bestimmungen für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder
Behandlung von Material in der Anlage von Karle Recycling oder von ihm beauftragten Dritten nicht beachtet;
1.2 der AG vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen (insbesondere § 3 dieser AGB) zuwiderhandelt;
1.3 über Eigenschaften oder die Herkunft von angedientem oder übernommenem Material falsche Angaben macht;
1.4 sich mit der Anlieferung von Material oder der Zahlung in Verzug befindet und die entsprechenden Vertragspflichten nicht innerhalb einer von Karle Recycling gesetzten Nachfrist erfüllt, welche mit der Erklärung verbunden ist, dass die Durchführung der Leistung nach Fristablauf abgelehnt oder ausgesetzt wird;
1.5 die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluss durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung o.ä.) unzulässig oder unzumutbar wird;
1.6 durch die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material vor Vertragsschluss nicht bekannte, mehr als nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personal oder Anlagen von Karle Recycling oder von ihm beauftragter Dritter zu befürchten sind und diesen Auswirkungen nicht mit zumutbaren Mitteln entgegengewirkt werden kann;
1.7 durch die in § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bezeichneten Gründe Karle Recycling die Erfüllung seiner Vertragspflichten dauerhaft unmöglich wird.
(2) Hält Karle Recycling Termine aus von Karle Recycling zu vertretenden Gründen nicht ein, ist der AG zum sofortigen Vertragsrücktritt bei Gefahr im Verzug berechtigt. In anderen Fällen ist der AG erst zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er Karle Recycling eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist. Das Recht des AG, anstelle des Rücktritts Schadenersatz zu verlangen, beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragspflichtverletzung von Karle Recycling und der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
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§ 10 Zurückweisung
(1) Karle Recycling ist berechtigt, die Anlieferung und/oder die Ãœbernahme von Material vorübergehend – d. h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse – zurückzuweisen:
1.1 wenn aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen – insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften – eine Ãœbernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist;
1.2 wenn der AG in einen angezeigten Zahlungsverzug gelangt;
1.3 wenn in den Vermögensverhältnissen des AG eine wesentliche Verschlechterung – insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens – eintritt und hierdurch Zahlungsansprüche von Karle Recycling gefährdet werden;
1.4 bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, sofern Karle Recycling die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
(2) Karle Recycling ist nach § 10 Ziffer (1) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung nur dann zur Zurückweisung berechtigt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Leistungshindernisse erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder vor Vertragsschluss bestanden, aber Karle Recycling erst nachträglich unverschuldet bekannt wurden.
(3) Wenn Material angeliefert oder sonst wie angedient wird, dessen stoffliche Eigenschaften von den Daten abweichen, die sich aus den Karle Recycling vorgelegten oder vorliegenden Analysen ergeben und Karle Recycling hierdurch die Erfüllung seiner Leistungspflichten unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
(4) Karle Recycling ist zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des AG Material ohne vorherige Terminabsprache oder entgegen einer solchen angeliefert wird.
(5) Liegen die in § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bezeichneten Gründe vor, kann Karle Recycling, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, die Anlieferung und Übernahme zurückweisen.
(6) Werden zu einer Zurückweisung führende Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungstermin, welcher dem AG eine geordnete Anlieferungsdisposition ermöglicht.
(7) Dauert die zu einer Zurückweisung führende Behinderung länger als drei Monate, so ist der AG nach angemessener Fristsetzung verbunden mit der Erklärung, die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annehmen zu wollen, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
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§ 11 Folgen des Rücktritts und der Zurückweisung
Tritt Karle Recycling ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der AG verpflichtet, angeliefertes oder übernommenes Material zurückzunehmen. Satz 1 gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten Materials durch Karle Recycling entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann.
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§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und Karle Recycling gilt deutsches Recht.
(2) Soweit der AG Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von Karle Recycling Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
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§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Karle Recycling GmbH
Friedrich-Scholer-Str. 5
70469 Stuttgart
Wertstoffhof Öffnungszeiten:
Mo – Fr: 7:30 – 16:00 Uhr
Großwaage am Hauptgebäude:
Mo – Fr: 7:00 – 18:00 Uhr
Sa:        7:00 – 13:00 Uhr
Karle Recycling GmbH
Friedrich-Scholer-Str. 5
70469 Stuttgart
Wertstoffhof Öffnungszeiten:
Mo – Fr: 7:30 – 16:00 Uhr
Großwaage am Hauptgebäude:
Mo – Fr: 7:00 – 18:00 Uhr
Sa:        7:00 – 13:00 Uhr
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