Mess- und Eichgesetz
Karle News – Dezember 2017 Ausgabe Nr. 6
§23 der Mess- und Eichverordnung – Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten:
Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 der MessEV, muss sicherstellen, dass es
Dieser §23 aus der aktuellen Mess- und Eichverordnung hatte im Jahr 2015 und 2016 große Auswirkung auf die gesamte Recycling- und Entsorgungswirtschaft in Deutschland.
Vor allem der Punkt c), der den zulässigen Messbereich der Waage anspricht, stellte die Branche vor gewisse Herausforderungen in der täglichen Wiegepraxis.
Zur Erklärung: Jede Waage hat einen zulässigen Messbereich, in welchem die auf dieser Waage gewogenen Nettogewichte bestimmungsgemäß abgerechnet werden dürfen. Der zulässige Messbereich wird durch zwei Gewichte definiert. Das untere Gewicht (Mindestlast) und das obere Gewicht (Maximallast). Die Mindestlast ergibt sich aus dem spezifischen e-Wert einer jeden Waage. Als e-Wert kann man vereinfacht gesagt die Wiegeschritte betrachten. Wird auf der Waage in 20kg-Schritten gewogen, beträgt der e-Wert 20 (Genauigkeitsklasse III). Multipliziert man den e-Wert der Waage mit dem Faktor 20 erhält man die Mindestlast der Waage. In der folgenden Grafik sind beispielhaft verschiedene Waagen mit unterschiedlichen Mindestlasten dargestellt.
Nettogewichte ober- oder unterhalb der beiden Grenzwerte (Mindest- und Maximallast) sind nicht zulässig und dürfen demnach nicht mit einem Preis pro Tonne (oder irgendeiner anderen metrischen Mengeneinheit) abgerechnet werden. Die Abrechnung dieser Gewichte muss vielmehr entkoppelt von dem ermittelten Nettogewicht erfolgen. In der Praxis heißt das, dass auf Basis der Befundung des Materials und einer in Augenschein genommenen Menge ein pauschaler Preis vereinbart werden muss. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Sie als Kunde und „Verbraucher“ davor geschützt werden, dass eine Abrechnung auf Basis eines ermittelten Gewichts mit einer zu großen Toleranz und Abweichung vom tatsächlichen Gewicht erstellt wird. Da es aber in der täglichen Recyclingpraxis des Öfteren vorkommt, dass Nettogewichte unterhalb von 400kg ermittelt werden (bspw. auf einer Waage mit einem e-Wert von 20), war die Branche gezwungen schnell über praktikable und gesetzeskonforme Lösungen zu diskutieren. Dabei nahm unser Branchenverband, die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. (BDSV) eine wichtige und koordinierende Rolle ein. Zusätzlich wurde die Arbeitsgruppe „Mess- und Eichwesen“ gegründet, die aus kompetenten Vertretern aus der Recyclingpraxis bestand. Auch Karle Recycling hat in dieser Arbeitsgruppe federführend mitgewirkt und die spätere Lösung ausgearbeitet. Neben der internen Organisation in Arbeitsgruppen war es zudem von großer Bedeutung in einen konstruktiven Dialog mit den Behördenvertretern zu kommen und mit ihnen gemeinsam an einer praktikablen Lösung zu arbeiten. Das Eich- und Beschusswesen in Baden-Württemberg zeigte sich dabei als sehr konstruktive und ergebnisorientierte Behörde, die unsere Belange und Praxisschwierigkeiten nachvollziehen konnte und für unsere Lösungsalternativen offen war.
Schließlich war auch die intensive Abstimmung mit unserem Branchen-ERP-System ein wesentlicher Baustein für die spätere erfolgreiche und effiziente Umsetzung an der Waage.
Das Ergebnis kann sich sehen lassen:
Ist das ermittelte Nettogewicht geringer als die Mindestlast der Waage, erhält der Wiegemeister sofort den Hinweis am Bildschirm, dass die Wiegung ungültig ist. Nun erfolgen zwei Dinge sofort automatisch:
1. Da das unterschrittene Nettogewicht nicht zur Abrechnung herangezogen werden darf, wird die Mengeneinheit der Wiegung sofort auf „pauschal“ geändert.
2. Zudem wird in das Feld „Abrechnungsgewicht“ eine „1“ eintragen. Dadurch wird einmal pauschal abgerechnet. Danach wird der Wiegeschein mit einem Sternchen gekennzeichnet und mit dem Hinweis versehen, dass diese Position zu pauschalieren ist.
Es erscheinen keine Gewichte auf dem späteren Beleg. Die Wiegedaten gehen aber nach wie vor in die elektronische Warenwirtschaft. Denn nur so ist gewährleistet, dass das Betriebstagebuch sowie das Abfall-Register gemäß den Statuten des Abfallrechts geführt werden kann. Die Preisermittlung der pauschalierten Abrechnung erfolgt auf Basis des mit dem Kunden vereinbarten Tonnenpreises und wird auf den nächsten 5€-Schritt gerundet.
So können individuelle Preisvereinbarungen auch bei der Pauschalierung herangezogen werden und deren Grundlage darstellen. Somit sind alle Anspruchsgruppen (Eichbehörde, Abfallbehörde und der Kunde) zufriedengestellt.
Karle Recycling GmbH
Friedrich-Scholer-Str. 5
70469 Stuttgart
Wertstoffhof Öffnungszeiten:
Mo – Fr: 7:30 – 16:00 Uhr
Großwaage am Hauptgebäude:
Mo – Fr: 7:00 – 18:00 Uhr
Sa:        7:00 – 13:00 Uhr
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